Kirchenaustritt


Falls Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Recht ist, wirksam austreten wollen, bedarf dies einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes.

Kirchenaustrittserklärung

Mündliche Erklärung:  Sie können den Kirchenaustritt durch Vorsprache beim Standesamt (Hauptwohnsitz) erklären. Hierzu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass.
Schriftliche Erklärung: Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden auf der schriftlichen Austrittserklärung notariell beglaubigt ist. Der Kirchenaustritt ist erst mit Eingang beim zuständigen Standesbeamten wirksam.

Gemäß dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung steht einem Jugendlichen nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis er sich halten will. Dieses Entscheidungsrecht umfasst auch das Recht, dass das Kind aus einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft austritt.

Ein Kind unter 12 Jahren kann nicht selbst aus der Kirche austreten. Hier können der/die Erziehungsberechtigten stellvertretend handeln.

Kinder zwischen 12 und 14 Jahren können nicht selbst aus der Kirche austreten. Hier können der/die Erziehungsberechtigten stellvertretend handeln. Jedoch bedarf es hier der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes.

Jugendliche ab 14 Jahren können selbst aus der Kirche austreten. Ein Elternteil ist zur Zustimmung nicht erforderlich.

Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kirchenaustritts

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugeht. Der Austritt kann nicht rückwirkend erklärt werden.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchengeld endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.

Verständigung anderer Behörden

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:

  •                      die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes

  •                      das Finanzamt

  •                      das Kirchensteueramt

  •                      das Standesamt Ihrer Geburt bzw. Eheschließung

 

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